Statuten

Statuten

des Vereines

 

 

"Internetclub Burgenland"

 



Name, Sitz, örtlicher Tätigkeitsbereich


Der Verein führt den Namen "InternetClub Burgenland" und hat seinen Sitz in Eisenstadt.

Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet. Die Errichtung von Zweigvereinen und Zweigstellen ist in weiterer Folge beabsichtigt.


Zweck des Vereines
 

(1)Zweck des Vereines ist die Schaffung von Möglichkeiten für Interessierte, sich mit dem Internet und allgemeinen Computerthemen zu beschäftigen, insbesondere durch den Aufbau und laufenden Betrieb eines Internetclubs in Eisenstadt.

Im Zusammenhang damit zielt die Vereinstätigkeit vor allem auf folgende Bereiche ab:

  • die laufende Sicherstellung der Erhaltung der materiellen Ausstattung des Internetclubs
  • die Ermöglichung von EDV-Tätigkeiten (Internet, SW-Programmierung etc.) als freizeitpädagogische, informative, bildungsorientierte, gruppenorientierte Betätigung von Jugendlichen
  • den Gedanken- und Erfahrungsaustausch mit Organisationen, Institutionen, Gruppen und Personen im In- und Ausland, die ähnlich geartete Interessen verfolgen
(2) Die Tätigkeit als Verein ist nicht auf Gewinn gerichtet. Die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit wird angestrebt.


Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
 

(1) Der Verein trifft alle zur Erreichung seines Zweckes geeigneten Maßnahmen, insbesondere durch:
    • Die Interessensvertretung der Mitglieder gegenüber allen dafür in Betracht kommenden Stellen.
    • Bereithalten von Räumlichkeiten und Ausstattung für ungezwungene Treffen Jugendlicher, um Kontakte zu knüpfen und sich gemeinsam mit computerspezifischen Themen zu beschäftigen.
    • Die Organisation und Durchführung von Informationsveranstaltungen, Workshops, Tagungen, Treffen, Kursen, Enqueten, Gesprächen, Festen, Aus- und Weiterbildungsangeboten und diversen Veranstaltungen.
    • Öffentlichkeitsarbeit unter Zuhilfenahme aller geeigneten Medien, die Herausgabe eines Rundbriefes und/oder einer Zeitschrift und die Herstellung und Aufrechterhaltung von Kontakten mit Medienvertretern. Die Förderung der Informationsarbeit durch Zusammenstellung und Erstellung von Zeitschriften, Broschüren, Büchern, Videofilmen, Diareihen und anderen Medien.
    • Zusammenarbeit mit anderen sozialen und kulturellen Einrichtungen der Stadt, des Bezirks, des Landes, sowie mit der Bevölkerung.
    • Die Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen der Jugendarbeit oder Jugendbetreuung.
    • Unterstützung und Förderung von Forschungsprojekten, Studien und Publikationen, die dem Vereinszweck förderlich sind.
    (2) Die erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch:
    • Sponsoring und Spenden
    • Subventionen, Förderungen und andere Beiträge der öffentlichen Hand
    • Einnahmen aus Veranstaltungen, Kursen und Projekten
    • Mitgliedsbeiträge

Mitgliedschaft
 

Es gibt ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder.
(1) Ordentliche Mitglieder sind solche, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen. Mitglieder können juristische oder physische Personen sein.

(2) Außerordentliche Mitglieder können werden:

  • Juristische Personen, die den Vereinszweck fördern.
  • Physische Personen, die mit dem Vereinszweck übereinstimmen und in diesem Sinne tätig werden.

(3) Fördernde Mitglieder können Personen werden, die entweder durch ihre Tätigkeit oder durch ihre finanziellen Zuwendungen den Vereinszweck unterstützen.

(4) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet - aufgrund eines schriftlichen Beitrittansuchens - der Vorstand. Diese Entscheidung ist vorläufig und bedarf der Bestätigung durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung.


Beendigung der Mitgliedschaft


(1)

      Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), freiwilligen Austritt, Streichung oder Ausschluß.

(2) Der freiwillige Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Dieser muß dem Vorstand mindestens sechs Monate vorher, also bis 30. Juni jeden Jahres, schriftlich bekanntgegeben werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist der Austritt erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.

(3) Der Ausschluß eines Mitgliedes kann wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, insbesondere Tätigkeiten, die dem Vereinszweck entgegenstehen, verfügt werden. Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.


Rechte und Pflichten der Mitglieder


(1)

      Alle Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.

Alle Mitglieder haben das Recht auf Teilnahme in der Mitgliederversammlung und können Anträge an die zuständigen Organe richten.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Weiters verpflichten sich die Mitglieder, den Vereinsmitgliedsbeitrag in der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Höhe zu entrichten.
 

Die Vereinsorgane


(1)

      Die Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die RechnungsprüferInnen.

(2) Zur Unterstützung der Tätigkeit der Vereinsorgane können Arbeitsgruppen gebildet werden.
 

Die Mitgliederversammlung


(1)

      Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes oder der ordentlichen Mitgliederversammlung stattzufinden, außerdem auf begründetes schriftliches Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder den RechnungsprüfernInnen.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Dazu sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich einzuladen. Der Termin einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist so festzusetzen, daß sie spätestens sechs Wochen nach dem Beschluß des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung bzw. des Eintreffens des Verlangens stattfindet.

(4) Jedes Mitglied hat das Recht, einen stimmberechtigten Vertreter in die Mitgliederversammlung zu entsenden.

(5) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Vertreter beschlußfähig. Ist dies nicht der Fall, findet sie eine halbe Stunde später mit derselben Tagesordnung statt und ist auf alle Fälle beschlußfähig.

(6) Die Wahlen und Beschlußfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über Statutenänderungen, die Auflösung des Vereins, die Entscheidung über Berufungen gegen Vorstandsbeschlüsse und die Erstellung und Abänderung der Geschäftsordnung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(7) Mit einfacher Mehrheit kann die Mitgliederversammlung weitere Punkte bestimmen, in denen Beschlußfassung nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen möglich ist.
 

Aufgaben der Mitgliederversammlung
 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr obliegen folgende Aufgaben:
      • Beratung und Beschlußfassung über alle mit dem Vereinszweck zusammenhängenden Angelegenheiten, soweit dies nicht anderen Organen übertragen ist
      • Beschlußfassung über alle an sie gerichteten Anträge
      • Wahl - alle zwei Jahre - und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Rechnungsprüfers. Vor der Vorstandswahl wird auch die Anzahl der Vorstandsmitglieder bestimmt (Spielraum lt. § 10 (1) - also 4, 5, 6, 7, oder 8 Vorstandsmitglieder)
      • Beschlußfassung über Statutenänderung, die Auflösung des Vereines, die Abwahl des Vorstandes und Berufung gegen Vorstandsbeschlüsse
      • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge in Form von Staffelbeiträgen, die der finanziellen Lage der einzelnen Mitglieder entsprechen bzw. die Befreiung vom Mitgliedsbeitrag ermöglichen
      • Errichtung von Arbeitsgruppen zu Themen, die sich aus dem Vereinszweck ergeben
      • Beschlußfassung über die Geschäftsordnung
      • Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes, des Kassaberichtes und der Berichte der Arbeitsgruppen und des Rechnungsprüfers
      • Alle Wahlen und Bestätigungen werden - wenn im Vereinsrecht nicht anders geregelt - mit einfacher Mehrheit bestimmt


(2) Die Mitgliederversammlung kann Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstandes beschließen und diesem Organ bestimmte Aufgaben zur Behandlung zuweisen


Der Vorstand


(1)

      Der Vorstand besteht aus mindestens 4 und höchstens 8 Mitgliedern, und zwar dem/der Vorsitzenden, dessen/deren Stellvertreter/in, dem/der Kassier/in, dem/der Schriftführer/in sowie bei Bedarf weiteren Mitgliedern.

(2) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre, jedenfalls aber bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Funktionsperiode aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Die Auswahl von Ersatzmitgliedern und die Neueinteilung der Aufgabenbereiche obliegt dem Vorstand.

(3) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder schriftlich eingeladen wurden und mehr als die Hälfte anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

(4) Der/die Vorsitzende vertritt den Verein nach außen und ist allein befugt, offizielle Stellungnahmen für den Verein abzugeben. Er/sie unterzeichnet alle Schriftstücke, welche die Finanzierung betreffen gemeinsam mit dem/der Kassier/in, alle übrigen mit dem/der Schriftführer/in. Bei Verhinderung werden die Stellvertreter/innen tätig.

(5) Das passive Wahlrecht besitzen alle ordentliche Mitglieder, sofern sie physische Personen sind. Das aktive Wahlrecht haben alle ordentlichen Mitglieder.


Aufgaben des Vorstandes


(1)

      Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die vorläufige Aufnahme der Mitglieder sowie die Vereinsleitung, soweit sie nicht von der Mitgliederversammlung ausgeübt wird.

(2) Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(3) Der Vorstand hat mindestens alle vier Monate zu einer Sitzung zusammenzutreten. Er tritt auch dann zusammen, wenn es mindestens ein Drittel seiner Mitglieder verlangt. Die Einberufung obliegt dem/der Vorsitzenden und hat mindestens eine Woche vor dem Termin zu erfolgen.

(4) Von der Vorstandssitzung ist vom/von der Schriftführer/in ein Beschlußprotokoll anzufertigen.

(5) Der/die Kassier/in überwacht die gesamte Geldgebarung, berichtet bei jeder Vorstandssitzung über die finanzielle Situation des Vereines und legt der Mitgliederversammlung einen Kassabericht vor.

(6) Der Vorstand beschließt seine Geschäftsordnung.

(7) Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.

(8) Bestellung der Angestellten (insbesondere des/der Geschäftsführer/in) des Vereines
 
 

Die Arbeitsgruppen


(1) In den von der Mitgliederversammlung oder vom Vereinsausschuß eingerichteten Arbeitsgruppen können alle Mitglieder mitarbeiten.

(2) Die Arbeitsgruppen bestimmen ihre Arbeitsweise selbst. Sie unterbreiten die Ergebnisse ihrer Tätigkeit, Vorschläge und Empfehlungen der Mitgliederversammlung und dem Vorstand.
 

Die Rechnungsprüfer/innen


(1)Von der Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Auf alle Fälle dauert die Funktionsperiode bis zur Neuwahl neuer Rechnungsprüfer/innen.

(2) Ihnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses.

(3) Er/sie hat der Mitgliederversammlung einen Kontrollbericht vorzulegen.
 

Der/die Geschäftsführer/in


(1) Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in mit den Aufgaben der Verwaltung des Vereins zu betrauen. Diese/r hat dann den Verein zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereines gemäß den Weisungen des Vorstandes verantwortlich.

(2) Er/sie hat Sitz und Stimme in allen Gremien des Vereins (explizit in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen).,
 

Das Schiedsgericht


(1) Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis werden durch ein Schiedsgericht entschieden.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus 5 ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand 2 Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitz des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind für alle vereinsrechtliche Streitteile und Vereinsorgane bindend.
 

Auflösung des Vereines

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Im Fall einer Vereinsauflösung ist das Vereinsvermögen einer anderen Organisation, die ähnliche gemeinnützige Zielsetzungen verfolgt (bzw. mehreren solchen Organisationen), zuzuführen.



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